AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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AGB
I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungenzwischen uns und dem Käufer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei Abänderung, Streichung u./o. Ergänzung einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen unverändert in Kraft.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zuwollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zweiWochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mitunserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
4. Tritt der Käufer nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag unberechtigt vom Vertrag zurück und eklären wir uns ausdrücklich damit einverstanden, so hat er uns alle entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn zu erstatten. Wir sind – vorbehaltlich des Nachweises durch den Käufer,dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist – berechtigt, 20 % des Kaufpreises hierfür als Durchschnittsschaden anzusetzen.
III. Schutzrechte
Zeichnungen, technische Beschreibungen, Montageanleitungen und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt noch anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden. Der Nachbau nach unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet.
IV. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro einschließlich Verpackung und zuzüglich Frachtkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten für Lieferungen ab Werk oder Lager.
2. Nach Vertragsabschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns für den Kunden beschafften Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise.
3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Teillieferungen werdengesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
V. Zahlungen
1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.Während des Verzuges sind wir berechtigt, die bankmäßigen Verzugszinsen, mindestens aber 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Alle mit Einbringung der Forderung verbundenen Mahn und sonstigen Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 3 % Skonto, innerhalbvon 14 Tagen 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag abzüglich aller Gutschriften gewährt. Voraussetzung ist, dass sämtliche fällige Rechnungen oder andere Forderungen durch den Käuferbezahlt sind. Bedient sich der Käufer des Schecks, so ist der Tag der Einlösung desselben für die Skontierung maßgebend. Für Aufträge unter 250,- Euro netto Rechnungswert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 12,50 Euro.
3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher vorherigerVereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
5. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder liegt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung vor, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nichtzu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der eingehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
VI. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd und grundsätzlich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende der Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
4. Bei Abrufaufträgen beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Abrufes. Verletzt der Käufer seine Mitwirkungspflichten u. a. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder durch Annahmeverweigerung, so sind wir nach Ablauf einer geschäftsüblichen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die in Folge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnitts über die Gewährleistung und Haftung (Ziffern IX und X) ersetzt.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
VII. Versand und Erfüllung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Käufer über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist.
3. Erfüllungsort ist der Sitz unserer jeweiligen zuständigen Niederlassung.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor.
2. Die Be- und Verarbeitung von durch uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum befindlicher Ware erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Erzeugnissen oder Gegenständen tritt der Käufer seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte im vorhinein an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen in unserem Sinne mit der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, sofern notwendig, Wartungsu./ o. Pflegearbeiten durchzuführen und uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer hält uns von allen Ansprüchen frei, die wir zur Durchführung unserer Eigentumsrechte gegenüber den Dritten aufwenden müssen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern VIII. 2 und 3 dieser Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Käufer hat in jedem Fall dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung erteilt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht ermächtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des Wertes unseres Eigentums oder Miteigentums einschließlich Nebenrechten ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder sonstige Verwendung der Vorbehaltsware wie Verbindung, Vermischung oder Einbau in Grund und Boden gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Gegenständen oder Waren, an denen Rechte Dritter bestehen, weiterveräußert oder anderweitig verwendet, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in den Zahlungsverzug gerät.
6. Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Dritterwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderung unsere insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung insoweit verpflichtet.
IX. Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Im Falle der Nacherfüllung sind wir berechtigt, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt im Falle der Nacherfüllung insbesondere für Farbtonabweichungen.
3. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware, schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Rückgriffshaftung gem. §§ 478 f. BGB. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, falls an der Ware durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung, Wartung o. ä. Schäden eintreten, oder der Käufer an bemängelten Waren ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen, Selbstnachbesserungen oder andere Reparaturen vornimmt, sofern dies nicht auf schuldhaftes Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. 6. Wir übernehmen für unsere Erzeugnisse entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik die Gewährleistung für 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Für elektrische Geräte beträgt die Gewährleistung 1 Jahr.
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
8. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelanzeige.
X. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers oder leitender Angestellter oder uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
XI. Schlussbestimmung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 17 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
5. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.